Heft 09/2013 – Ab Seite 345

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SchuldR AT – §§ 280, 281, 286 BGB
Zur Abgrenzung von Schadensersatz wegen Verzögerung und statt der Leistung (§ 280 Abs. 2 und 3 BGB)
BGH (Urteil vom 03.07.2013 – VIII ZR 169/12)

Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs des Käufers sind nicht als Verzögerungsschaden nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB ersatzfähig. Es handelt sich um einen an die Stelle der Leistung tretenden Schaden, den der Gläubiger nur unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB und somit nicht neben der Vertragserfüllung beanspruchen kann.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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