Eine Verkehrsfläche kann zeitweilig öffentlich und zu anderen Zeiten nicht öffentlich sein. Diese Bestimmung erfolgt nach den äußeren Umständen.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2013, Strafrecht, Heft 09/2013
Heft 09/2013 – Ab Seite 363
1,99 €
Nichtvermögensdelikte – §§ 223, 224, 315 c, 316 StGB, 21 StVG
Zeitlich begrenzter öffentlicher Verkehrsraum
BGH (Beschluss vom 30.01.2013 – 4 StR 527/12)
incl. 19% VAT