1. Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S.2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung… [von] NJW-RR 2010, 1289 Rn 23;… NJW 2013, 1365 Rn 16).
2. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 S.2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2014, Entscheidung des Monats, Heft 09/2014
Heft 09/2014 – Ab Seite 350
1,99 €
SchuldR AT – § 323 Abs. 5 S.2 BGB
Zur Unerheblichkeit eines Sachmangels iSd § 323 Abs. 5 S.2 BGB
BGH (Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13)
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