Heft 09/2018 – Ab Seite 361

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Nichtvermögensdelikte / Vermögensdelikte – §§ 22, 23, 242, 243, 303, 306, 306b StGB
Zur Bestimmung des Warenvorrates iSv 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB
BGH (Urteil vom 22.03.2018 – 5 StR 603/17)

1. Ein Warenvorrat iSv § 306 StGB setzt nicht voraus, dass die Waren an einem bestimmten Ort, etwa einem Warenlager, aufbewahrt werden.
2. Ein Warenlager iSv § 306 StGB muss nicht immobil sein, so dass auch ein Getränkekühlanhänger unter diesen Begriff gefasst werden kann.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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