1. Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt.
2. Dieses Recht wird verletzt, wenn Staatsorgane zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken.
3. Staatsorgane haben als solche allen zu dienen und sich neutral zu verhalten; einseitige Parteinahmen während des Wahlkampfs verstoßen gegen die Neutralität des Staates gegenüber politischen Parteien und verletzen die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen.
4. Auch soweit die Bundesregierung von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch macht, hat sie das Gebot der Neutralität staatlicher Organe zu beachten.
5. Nichts anderes gilt für ein einzelnes Mitglied der Bundesregierung, soweit dieses in Wahrnehmung seines Ministeramtes handelt; allerdings ist der Inhaber eines Ministeramtes nicht gehindert, außerhalb seiner amtlichen Funktionen am politischen Meinungskampf teilzunehmen.
6. Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung in Wahrnehmung seines Ministeramtes stattgefunden hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen.
(Leitsätze der Bearbeiter)
Heft 09/2020 – Ab Seite 369
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