1. Der Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt über die Privatsphäre hinaus auch die vertrauliche Kommunikation. Die gegenüber Vertrauenspersonen wie Familienangehörigen getätigten Äußerungen dienen regelmäßig weniger der Meinungskundegabe als der Selbstentfaltung der Person. Nur unter den Bedingungen besonderer Vertraulichkeit ist dem Einzelnen ein rückhaltloser Ausdruck seiner inneren Gefühlswelt oder eine entlastende Selbstdarstellung möglich. Dass der Einzelne dabei Äußerungen tätigt, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit nicht gestattetet wären, ändert wegen ihres Ausdrucks der Persönlichkeitsentfaltung nichts an ihrer Schutzbedürftigkeit.
2. Der Schutzbedürftigkeit von ggf. ehrverletzenden Aussagen über nicht anwesende Dritte wird in engen Lebenskreises dadurch Rechnung getragen, dass ihnen eine beleidigungsfreie Sphäre zugstanden wird, sofern sie Ausdruck eines besonderen Vertrauens sind und keine begründetet Möglichkeit der Weitergabe besteht. Der Schutz der Vertrauenssphäre geht auch dann nicht verloren, wenn sich der Staat Kenntnis von vertraulich gemachten Äußerungen verschafft.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 09/2021 – Ab Seite 369
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Verfassungsrecht – Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG
Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten gegen die Anhaltung eines Briefes
BVerfG (Beschluss vom 17.03.2021 – 2 BvR 194/20)
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