Heft 09/2024 – Ab Seite 340

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BGB AT / SchuldR AT / BT – §§ 215, 249, 280, 281, 387, 390, 548 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB
Auswirkungen der Ersetzungsbefugnis aus § 249 Abs. 2 BGB auf die Gleichartigkeit von Forderungen
BGH (Urteil vom 10.07.2024 – VIII ZR 184/23)

Eine von den Parteien im Wohnraummietvertrag getroffene Barkautionsabrede ist typischerweise dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit des Vermieters, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Kautionsabrechnung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache gemäß §§ 535, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 823 Abs. 1 BGB durch Aufrechnung befriedigen zu können, nicht an einer fehlenden Ausübung der ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehenden Ersetzungsbefugnis in unverjährter Zeit scheitern soll.

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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