1. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist zivilrechtlicher Rechtsschutz gegen herabsetzende Äußerungen lediglich in eingeschränktem Umfang eröffnet, weil dem Staat kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zukommt.
2. Während in Fällen, in denen sich die Meinungsfreiheit des Äußernden und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung Betroffenen gegenüberstehen, die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung regelmäßig eine ordnungsgemäße Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits voraussetzt, hat der Staat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten.
3. Sollte eine Trennung von tatsächlichen und wertenden Bestandteile einer Äußerung nicht möglich sein, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes droht.
(Leitsätze des Bearbeiters)