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Heft 09/2025 – Ab Seite 348

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SchuldR BT – §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, §§ 22 S. 1, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 85 Abs. 2 DSGVO
Zulässige Bebilderung einer Verdachtsberichterstattung
BGH (Urteil vom 27.05.2025 – VI ZR 337/22)

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Geht es um eine Bildberichterstattung über ein laufendes Strafverfahren, ist in der Abwägung der widerstreitenden Interessen auch die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch wird oftmals das Recht des Beschuldigten auf Schutz seiner Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Bildberichterstattung überwiegen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn er sich in eigenverantwortlicher Weise, den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit auch im Wege der Bildberichterstattung gestellt hat oder wenn er kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich
hervorgehobenen Verantwortung bzw. Prominenz in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat oder wenn der Beschuldigtedie ihm vorgeworfene Tat gestanden hat.

(Leitsatz des Bearbeiters)