1. Ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb einer Grunddienstbarkeit wird – sofern keine Vormerkung zu Gunsten des Berechtigten im Grundbuch eingetragen ist – nicht schon allein durch die bindende Einigung der Beteiligten nach § 873 Abs. 2 BGB begründet. Vielmehr muss der Eintragungsantrag vom Begünstigten gestellt sein und darf nicht von dem Grundbuchamt zurückgewiesen sein. (Amtlicher Leitsatz des Gerichts in V ZR 143/24)
2. Der Eigentümer eines mit einer Überfahrtbaulast belasteten Grundstücks ist nicht aufgrund der Baulast nach Treu und Glauben zivilrechtlich verpflichtet, das Begehen bzw. Befahren seines Grundstücks zu dulden (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 9. Januar 1981 – V ZR 58/79, BGHZ 79, 201, 210).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts in V ZR 150/24)
