1. Sofern ein Suizident sich in einem die Willensfreiheit ausschließenden geistigen Zustand befindet, kann sich der Suizidbegleiter wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft strafbar machen, wenn er die Tatherrschaft inne hat.
2.Für die Bestimmung dieser Tatherrschaft ist immer eine Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
