Heft 10/2013 – Ab Seite 395

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SchuldR BT/UnionsR – § 631 BGB; Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 3, 7 VO (EG) Nr. 261/2004
Entschädigung des Fluggastes für verpassten Anschlussflug
BGH (Urteil vom 7.5.2013 – X ZR 127/11)

1. Den Fluggästen eines verspäteten, nach Art. 3 Abs. 1 in den Anwendungsbereich der FluggastrechteVO fallenden Flugs steht ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 zu, soweit sie infolge der Verspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen.
2. Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallender oder selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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