Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs bemisst sich nach den ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und für die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2014, Heft 10/2014
Heft 10/2014 – Ab Seite 383
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SchuldR AT / BT / SachenR – §§ 249, 823, 858, 859 BGB
Höhe der Kostenerstattung bei privatem Abschleppen
BGH (Urteil vom 04.07.2014 – V ZR 229/13)
incl. 19% VAT