1. Aus Art. 46 Abs. 2 GG können sich nicht ohne weiteres Rechte eines einzelnen Abgeordneten gegenüber dem Bundestag ergeben. Der einzelne Abgeordnete hat aber aus Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG einen Anspruch darauf, dass sich das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität nicht von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt. Zudem enthält Art. 46 Abs. 2 GG ein Verfahrenshindernis, das die öffentliche Gewalt bei allen Maßnahmen, die sie gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages richtet, streng zu beachten hat; auf dieses Verfahrenshindernis kann sich auch der einzelne Abgeordnete berufen.
2. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen, sofern der Beschwerdeführer nicht alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen.
3. Zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung ist der Verdacht erforderlich, dass eine Straftat begangen wurde. Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Allerdings kann ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat auch durch ein an sich legales Verhalten begründet werden, wenn weitere Anhaltspunkte hinzutreten.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 10/2014 – Ab Seite 411
1,99 €
Verfassungsrecht – Art. 10 Abs. 1, 13 Abs. 2, 46 Abs. 2, 103 Abs. 1 GG
Verfassungsbeschwerde eines Bundestagsabgeordneten (Fall „Edathy“)
BVerfG (Beschluss vom 15.08.2014 – 2 BvR 969/14)
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