1. Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes ist eine finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme sowie eines räumlich-zeitlichen Zusammenhangs dergestalt, dass es zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt gekommen ist.
2. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der Täter das Opfer derart verletzt, dass dieses ins Krankenhaus verbracht werden muss und er sich dann anschließend in die Wohnung des Opfers begibt und Wertgegenstände entwendet.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 10/2016 – Ab Seite 405
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Nichtvermögensdelikte / Vermögensdelikte – §§ 22, 23, 211, 223, 224, 240, 242, 249, 250 StGB
Konkretisierung der Anforderungen an einen raubspezifischen Zusammenhang
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BVerfG (Beschluss vom 07.11.2015 – 2 BvQ 39/15)