Wer eine Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte Tür betritt, steigt nicht im Sinne von § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein, unabhängig davon, auf welche Weise er die Tür geöffnet hat.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Jahrgang 2016, Strafrecht, Heft 10/2016
Heft 10/2016 – Ab Seite 408
1,99 €
Vermögensdelikte – §§ 242, 244 StGB
Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Einsteigens
BGH (Beschluss vom 10.03.2016 – 3 StR 404/15)
incl. 19% VAT