Heft 10/2017 – Ab Seite 403

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Strafrecht AT / Strafprozessrecht – §§ 25, 242, 243, 259, 260 StGB; Art. 103 GG
Zulässigkeit der Wahlfeststellung
BGH (Beschluss vom 08.05.2017 – GSSt 1/17)

Eine gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei ist entsprechend den zum Rechtsinstitut der Wahlfeststellung durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen weiterhin zulässig; sie schließt bei gleichzeitiger Verwirklichung eines Tatbestandes der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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