Heft 10/2018 – Ab Seite 390

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SchuldR AT / BT – §§ 307, 535 Abs. 1 S.2, 538 BGB
Schönheitsreparaturklausel bei unrenoviert übergebenem Wohnraum und Vereinbarung mit Vormieter
BGH (Urteil vom 22.08.2018 – VIII ZR 277/16)

Im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 S.2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen (Bestätigung von… BGHZ 204, 302 Rn 15, 35). Eine allein zwischen dem bisherigen und dem neuen Mieter getroffene Renovierungsvereinbarung vermag – mit Rücksicht darauf, dass die Wirkungen eines Schuldverhältnisses grundsätzlich auf die daran beteiligten Parteien beschränkt sind – daran nichts zu ändern.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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