1. Die Veröffentlichung von Spekulationen über eine Liebesbeziehung kann in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingreifen. Betroffen ist in einem solchen Fall das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre, dass jedermann einen autonomen Beriech der eigenen Lebensgestaltung zusteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann.
2. Ungeachtet der Wahrheit der Spekulation ist von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
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