Heft 10/2022 – Ab Seite 416

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Verfassungsrecht – Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; § 81b StPO
Grundrechtswidrige Anordnung mehrerer erkennungsdienstlicher Maßnahmen
BVerfG (Beschluss vom 29.07.2022 – 2 BvR 54/22)

Bei der Auslegung und Anwendung des § 81b StPO sind die Gerichte gehalten, die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung angemessen zu berücksichtigen. Das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit gem. § 81b StPO stellt eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar und setzt voraus, dass die Gerichte eine Abwägung zwischen dem Interesse einer wirksamen Strafverfolgung und dem Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung vornehmen.
(Leitsatz des Bearbeiters)

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