1. Kann der Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt werden, ist das angerufen Gericht zuständig, sofern nur der Rechtsweg für eine von ihnen gegeben ist.
2. Coronabedingte Verdienstausfälle werden weder im Wege einer extensiven Auslegung von noch im Wege einer Analogie zu § 56 IfSG und § 65 IfSG ersetzt.
(Leitsätze des Bearbeiters)
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