Die nach § 3 Abs. 1 ProdukthaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB: Deshalb kann auch hier zwischen Fabrikations- Konstruktions- und Instruktionsfeh-lern, die im Rahmen der deliktischen Produkthaftung der Kategorisierung der konkreten Verkehrspflicht dient, unterschieden werden.
(Leitsatz des Bearbeiters)