1. Auch nach Erledigung einer belastenden Maßnahme kann das für eine Verfassungsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fortbestehen, wenn es
sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelte und sich die Maßnahme typischerweise auf einen Zeitraum beschränkte, in dem Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen können.
2. Das gem. Art. 13 Abs. 2 GG grundsätzlich die Durchsuchung anordnende Gericht trifft als Kontrollorgan der Verfolgungsbehörden die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt.
3. Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist; das Gericht muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 10/2024 – Ab Seite 411
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Verfassungsrecht – Art. 13 Abs. 1 GG
Unzureichende Umgrenzung eines Durchsuchungsbeschlusses wegen Verdachts der Hehlerei
BVerfG (Beschluss vom 27.04.2024 – 1 BvR 1194/23)
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