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Heft 10/2025 – Ab Seite 388

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SchuldR BT – Art. 1 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 82 Abs. 1 DSGVO, § 823 BGB
Kein Geldentschädigungsanspruch wegen Namensnennung in Demonstrationsaufruf
BGH (Urteil vom 29.07.2025 – VI ZR 426/24)

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1. Einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage ist grundsätzlich bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist und in einer der nicht fernliegenden Deutungsvarianten das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt. Demgegenüber ist bei der Prüfung zivilrechtlicher Sanktionen – wozu auch der Anspruch auf Geldentschädigung gehört – der rechtlichen Beurteilung diejenige Deutungsvariante zu Grunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt.

2. Ein sich aus der Verletzung der unionsrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz ergebender Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO schließt Schadensersatzforderungen
wegen Verstoßes gegen nationale Vorschriften nicht aus; ein Anspruch auf Ersatz materiellen oder immateriellen Schadens kann sich auch im Falle der uneingeschränkten Geltung der Datenschutz- Grundverordnung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ggf. zusätzlich aus § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ergeben.

3. Unterfällt ein Datenverarbeitungsvorgang dem Medienprivileg (hier: Art. 85 Abs. 2 DSGVO iVm § 23 Abs. 1 S. 4 MStV), muss er sich nicht an Art. 6 und Art. 7 DSGVO messen lassen mit der Folge, dass ein auf die Verletzung dieser Bestimmungen gestützter Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO nicht in Betracht kommt.

(Fortsetzung nächste Seite)