1. Dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfallen auch Personalentscheidungen in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Förderung des akademischen Nachwuchses.
2. Der Kompetenztitel aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für das „Arbeitsrecht“ begründet eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die sich jedenfalls insoweit auch auf die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst Beschäftigten erstreckt, als es um die Dauer und Beendigung von Arbeitsverhältnissen geht.
(Leitsätze des Gerichts)
