1. Bloße Belästigungen Dritter, die sich aus der Gruppenbezogenheit der Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit ergeben und sich ohne Nachteile für den Versammlungszweck nicht vermeiden lassen, müssen zwar grundsätzlich hingenommen werden. Auch im Rahmen einer Versammlung sind allerdings Tätigkeiten unzulässig,
die anderen eine Meinung mit nötigenden Mitteln aufdrängen. Das Versammlungsrecht gibt dem Einzelnen kein Recht zum Übergriff in den geschützten Rechtskreis Dritter. Rechtsgüterkollisionen können im Rahmen versammlungsrechtlicher Beschränkungen ausgeglichen werden.
2. Die nach Art. 8 GG grundrechtlich geschützte Einwirkungsmöglichkeit auf einen bestimmten Personenkreis im Rahmen einer versammlungsspezifischen
Kommunikation findet ihre Grenze nicht erst bei einem Umschlagen der Versammlung in die Unfriedlichkeit, sondern dann, wenn die Rechte derjenigen, auf die eingewirkt wird, eine unzumutbare Einschränkung erfahren.
3. Es ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters, wenn dieser Auflagen zur Durchführung der Versammlung an dem von ihm gewünschten Ort, die ebenso wie eine Verlegung des Versammlungsorts geeignet sind, im Wege der praktischen Konkordanz kollidierende Grundrechtspositionen in Ausgleich zu bringen, akzeptiert
und auch befolgt.
(Leitsätze des Gerichts)
