Heft 11/2014 – Ab Seite 440

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SchuldR BT – §§ 823 BGB, 22, 23 KUrhG
Bildberichterstattung über die Ehefrau Michael Schumachers aus Anlass seines Unfalls
LG Köln (Urteil vom 27.08.2014 – 28 O 168/14)

1. Auch wenn Bildnisse als solche keine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthalten, kann ihre Verwendung dennoch gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KUrhG zulässig sein, wenn sie eine ein zeitgeschichtliches Ereignis betreffende Wortberichterstattung ergänzen und der Erweiterung ihres Aussagegehaltes dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten.
2. Dennoch rechtfertigt dies nicht uneingeschränkt die Veröffentlichung. Vielmehr bedarf es einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen mit dem Ziel eines möglichst schonenden Ausgleichs zum Persönlichkeitsschutz des Betroffenen.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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