Heft 11/2015 – Ab Seite 426

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BGB AT / VersR – § 133 BGB; § 159 Abs. 1 VVG
„Der verwitwete Ehegatte“ als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung
BGH (Urteil vom 22.07.2015 – IV ZR 437/14)

Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, im Falle seines Todes solle „der verwitwete Ehegatte“ Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll (Bestätigung Senatsurteil vom 14.02.2007 – IV ZR 150/05, VersR 2007, 784).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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