1. Eine taugliche Notwehrhandlung unterliegt bei vorangegangener Tatprovokation nach Maßgabe sozial-ethischer Einschränkung des Notwehrrechts stufenweise erhöhten Anforderungen.
2. Eine Einschränkung des Notwehrrechts führt indes nicht gleichzeitig zu einem rechtlichen Ausschluss für die Annahme eines Notwehrexzesses (§ 33 StGB).
(Leitsätze der Bearbeiter)
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