Heft 11/2015 – Ab Seite 451

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Nichtvermögensdelikte / Vermögensdelikte – §§ 223, 224, 242, 249 StGB
Die finale Verknüpfung zwischen Gewalt und Wegnahme beim Raub
BGH (Beschluss vom 02.07.2015 – 2 StR 134/15)

1. Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein.
2. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (näher dazu Fischer, § 249 Rn. 6 ff mwN)
(Leitsätze des Gerichts)

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