Heft 11/2017 – Ab Seite 433

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SchuldR AT – § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
Gegenstandswert für vorgerichtliche Anwaltskosten bei Geltendmachung des Wiederbeschaffungswerts
BGH (Urteil vom 18.07.2017 – VI ZR 465/16)

1. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht.
2. Verlangt der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen seiner ihm durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für ein beschädigtes Fahrzeug, dann richtet sich der für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert. (Amtlicher Leitsätze des Gerichts)

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