Heft 11/2018 – Ab Seite 429

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SchuldR AT / BT – §§ 313, 434, 453 BGB
Zum Verhältnis von Störung der Geschäftsgrundlage und Kaufgewährleistung beim „share deal“
BGH (Urteil vom 26.09.2018 – VIII ZR 187/17)

1. Bei einem Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH, der als solcher ein Rechtskauf gemäß § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist, sind im Fall von Mängeln des von der GmbH betriebenen Unternehmens die Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB anzuwenden, wenn Gegenstand des Kaufvertrags der Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen ist und sich der Anteilskauf damit sowohl nach der Vorstellung der Vertragsparteien als auch objektiv bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kauf des Unternehmens selbst und damit als Sachkauf darstellt (Fortführung von BGH… WM 1970, 819 unter II; …BGHZ 65, 246, 248 f., 251; …BGHZ 85, 367, 370; …BGHZ 138, 195, 204; …NJW 2001, 2163 unter II 1; jeweils zu §§ 459 ff. BGB aF).
2. Ein solcher Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen liegt nicht vor, wenn ein Käufer, der bereits 50 % der Mitgliedschaftsrechte an einer GmbH hält, weitere 50 % der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft hinzuerwirbt.
3. Zur Störung der Geschäftsgrundlage, wenn bei einem Anteilskauf beide Vertragsparteien irrtümlich von einer Solvenz der Gesellschaft ausgehen.
(Auszug aus den amtlichen Leitsätzen des Gerichts)

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