Heft 11/2018 – Ab Seite 449

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Vermögensdelikte – §§ 22, 23, 263 StGB
Kein Vermögensschaden bei fehlender Realisierbarkeit nicht geltend gemachter Forderungen
BGH (Beschluss vom 06.04.2018 – 1 StR 13/18)

1. Ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB kann bereits darin liegen, dass ein Gläubiger durch die Täuschung dazu veranlasst wird, eine ihm zustehende Forderung nicht oder nicht alsbald geltend zu machen.
2. Dies setzt jedoch voraus, dass die nicht geltend gemachte Forderung auch tatsächlich realisierbar war.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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