Heft 11/2018 – Ab Seite 453

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Verfassungsrecht – Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB
BVerfG (Beschluss vom 22.06.2018 – 1 BvR 2083/15)

1. Eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB wegen Billigung, Leugnung oder Verharmlosung bestimmter unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Verbrechen kommt in allen Varianten – und damit auch in der Form des Verharmlosens – nur bei Äußerungen in Betracht, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu gefährden.
2. Dies ist bei der Verharmlosung eigens festzustellen und nicht wie bei anderen Varianten indiziert.

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