1. Eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB wegen Billigung, Leugnung oder Verharmlosung bestimmter unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Verbrechen kommt in allen Varianten – und damit auch in der Form des Verharmlosens – nur bei Äußerungen in Betracht, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu gefährden.
2. Dies ist bei der Verharmlosung eigens festzustellen und nicht wie bei anderen Varianten indiziert.
Jahrgang 2018, Öffentliches Recht, Heft 11/2018
Heft 11/2018 – Ab Seite 453
1,99 €
Verfassungsrecht – Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB
BVerfG (Beschluss vom 22.06.2018 – 1 BvR 2083/15)
incl. 19% VAT