Heft 11/2020 – Ab Seite 440

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ZPO / ArbR – §§ 286, 287 ZPO; §§ 3 Abs. 1 S. 1, 6 Abs. 1 EFZG; § 823 Abs.1 BGB
Zur Beweislast des Arbeitgebers bei einem Forderungsübergang gemäß § 6 Abs. 1 EFZG
BGH (Urteil vom 23.06.2020 – VI ZR 435/19)

1. Bei dem Anspruch des Arbeitgebers kraft Forderungsübergang gemäß § 6 EFZG hat der Arbeitgeber außer der Entgeltfortzahlung dazulegen und zu beweisen, dass dem Arbeitnehmer gegen dessen Schädiger ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens zusteht.
2. Was die Beweislast angeht, gilt für die haftungsbegründende Kausalität das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts verlangt.
3. Für die haftungsausfüllende Kausalität gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d.h. zur Überzeugungsbildung kann eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen.
4. Der Begriff der Körperverletzung iSv § 823 Abs. 1 BGB ist weit auszulegen und umfasst jeden Eingriff in die körperliche Befindlichkeit. Daher können auch glaubhaft bekundete unfallbedingte starke Nacken- und Kopfschmerzen eine Rechtsgutsverletzung und nicht nur einen Verletzungsverdacht begründen.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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