1. Beschränkungen der Meinungsfreiheit dürfen – auch wenn sie in Bezug zu nationalsozialistischem Gedankengut stehen – nicht auf den rein geistigen Gehalt einer Äußerung zielen.
2. Einschränkungen nach allgemeinen Grundsätzen sind rechtlich aber zulässig, wenn Äußerungen die Schwelle zu einer Verletzung oder konkreten Gefährdung von Rechtsgütern überschreiten.
3. Das kann etwa der Fall sein, wenn sie einen gegen bestimmte Personen oder Gruppen gerichteten hetzerischen, die Friedlichkeit der öffentlichen Diskussion verletzenden Charakter aufweisen.
(Leitsätze der Bearbeiter)
Jahrgang 2020, Öffentliches Recht, Heft 11/2020
Heft 11/2020 – Ab Seite 453
1,99 €
Verfassungsrecht – Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GG
Volksverhetzungsverurteilung wegen Bezeichnung als „frecher Juden-Funktionär“
BVerfG (Beschluss vom 07.07.2020 – 1 BvR 479/20)
incl. 19% VAT