Für die Tatbestandsverwirklichung der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB genügt nicht jede Drohung mit einem empfindlichen Übel. Vielmehr muss dafür der Täter mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gedroht haben.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2021, Strafrecht, Heft 11/2021
Heft 11/2021 – Ab Seite 445
1,99 €
Nichtvermögensdelikte – §§ 22, 23, 212, 223, 224, 239, 240, 241 StGB
Durch Drohung die Fortbewegungsfreiheit rauben
BGH (Beschluss vom 16.06.2021 – 3 StR 138/21)
incl. 19% VAT