Heft 11/2021 – Ab Seite 451

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Vermögensdelikte – §§ 22, 23, 123, 242, 243, 244, 303 StGB
Kein Wohnungseinbruchsdiebstahl beim Einbruch in einen nicht in die Wohnung integrierten Geschäftsraum
BGH (Beschluss vom 24.03.2021 – 6 StR 46/21)

Zur Verwirklichung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls ist es erforderlich, dass der Täter zur Ausführung der Tat tatsächlich in Wohnräume einbricht. Es genügt nicht, wenn er sich nach einem Einbruch in Geschäftsräume in Wohnräume begibt, zu welchen er dann aber ungehinderten Zutritt hat.
(Leitsatz des Bearbeiters)

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