Heft 11/2023 – Ab Seite 421

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BGB AT / SchuldR – § 166 Abs. 1, 241a Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall, 819 Abs. 1 BGB
Zum Anspruchsausschluss bei unbestellten Leistungen
BGH (Urteil vom 26.09.2023 – XI ZR 98/22)

Gemäß § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB sind gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies zwar nicht selbst erkannt hat, ihm aber in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis einer anderen Person von dieser irrigen Vorstellung  des Unternehmers zuzurechnen ist.

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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