Heft 11/2023 – Ab Seite 426

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SchuldR AT – §§ 254, 271, 280, 286 BGB
Abgrenzung von Schadensersatz statt und neben der Leistung bei Mehrkosten alternativer Beförderung
BGH (Urteil vom 20.04.2023 – I ZR 140/22)

1. Erklärt der Schuldner noch vor Fälligkeit, dass er nicht rechtzeitig leisten könne, würde es eine reine Förmelei darstellen, den Eintritt des Verzugs von einer Mahnung des Gläubigers nach Fälligkeit abhängig zu machen, der der Schuldner seinen Erklärungen zufolge ohnehin nicht Folge leisten kann. In einem solche Fall ist eine Mahnung nach Fälligkeit entbehrlich.

2. Der Gläubiger kann vom Schuldner den Ersatz erforderlicher Kosten der Schadensabwendung anstelle des höheren originären Verzögerungsschadens verlangen, der nach Verzugseintritt ohne die Maßnahmen des Gläubigers entstanden wäre.

(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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