1. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB wurzelt und allgemein anerkannt ist setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen droht.
2. Amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers mit Eingriffsqualität sind gerechtfertigt, wenn sich der Hoheitsträger im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in Form des Sachlichkeitsgebots gewahrt sind.
3. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich ausgeschlossen und nur ausnahmsweise zulässig, wenn es dem jeweiligen Antragsteller aufgrund durch den Zeitablauf eintretender Nachteile unzumutbar ist, auf die Klärung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zu warten.
(Leitsätze des Bearbeiters)
