Der hohe Rang der Selbstbelastungsfreiheit gebietet es, dass auch Spontanäußerungen – zumal zum Randgeschehen – nicht zum Anlass für sachaufklärende Nachfragen genommen werden, wenn der Beschuldigte nach Belehrung über seine Rechte nach § 136 Abs. 1 S. 2 StGB die Konsultation durch einen benannten Verteidiger begehrt und erklärt, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Jahrgang 2013, Strafrecht, Heft 12/2013
Heft 12/2013 – Ab Seite 492
1,99 €
Strafprozessrecht – § 136 StPO
Verwertungsverbot wegen Verletzung des Rechts auf Verteidigerkonsultation
BGH (Urteil vom 27.06.2013 – 3 StR 435/12)
incl. 19% VAT