Heft 12/2013 – Ab Seite 495

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Schul- und Verfassungsrecht – § 69 Abs. 3 S. 1 HessSchulG, Art. 4 und 7 GG
Kein Anspruch einer muslimischen Schülerin auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht („Burkini“)
BVerwG (Urteil vom 11.09.2013 – 6 C 25.12)

1. Der einzelne Schüler kann gestützt auf von ihm für maßgeblich erachtete religiöse Verhaltensgebote nur in Ausnahmefällen die Befreiung von einer Unterrichtsveranstaltung verlangen.
2. Einer Schülerin muslimischen Glaubens ist die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht in einer Badebekleidung zumutbar, die muslimischen Bekleidungsvorschriften entspricht.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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