Heft 12/2014 – Ab Seite 463

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SchuldR AT / ZPO / SozialR – §§ 407, 412 BGB, 325 ZPO, 106 Abs. 3 SGB VII, 116 SGB X
Rechtskrafterstreckung nach materiellem und Prozessrecht; gestörte Gesamtschuld iFd § 106 SGB VII
BGH (Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 483/12)

1. Eine rechtskräftige Entscheidung entfaltet Bindungswirkung regelmäßig nur gegenüber den Parteien des Vorprozesses.
2. Für die Kenntnis von einem Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X reicht aus, dass der Schädiger tatsächliche Umstände kennt, von denen allgemein bekannt ist, dass sie versicherungspflichtig machen.
3. Eine „gemeinsame“ Betriebsstätte setzt eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation voraus. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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