Heft 12/2014 – Ab Seite 467

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SchuldR BT / SachenR – §§ 562, 677, 687, 1213, 1214 BGB
Zur Nutzungsherausgabepflicht des Pfandgläubigers, dem kein Nutzungspfand zusteht
BGH (Urteil vom 17.09.2014 – XII ZR 140/12)

Ein Pfandgläubiger, der Nutzungen aus dem Pfand zieht, ohne durch ein Nutzungspfand hierzu berechtigt zu sein, hat das daraus Erlangte an den Pfandschuldner nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag herauszugeben (im Anschluss an RGZ 105, 408).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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