Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen.
(Leitsatz des Gerichts)
Jahrgang 2015, Strafrecht, Heft 12/2015
Heft 12/2015 – Ab Seite 487
1,99 €
Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte – §§ 11, 25, 164 StGB
Falsche Selbstbezichtigung im Bußgeldverfahren
OLG Stuttgart (Urteil vom 23.07.2015 – 2 Ss 94/15)
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