1. Für die Feststellungen der Arglosigkeit des Opfers im Zeitpunkt der ersten Angriffshandlung findet neben einer umfassenden Indizienbetrachtung der Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ (Art. 6 Abs. 2 EMRK) Anwendung.
2. Zur Ablehnung niederer Beweggründe ist im Rahmen einer gebotenen Gesamtwürdigung auch auf die besonders akzentuierte Persönlichkeit des Täters abzustellen.
(Leitsätze der Bearbeiter)
Jahrgang 2015, Strafrecht, Heft 12/2015
Heft 12/2015 – Ab Seite 491
1,99 €
Nichtvermögensdelikte – §§ 211, 212, 223, 224 StGB
Voraussetzungen für das Vorliegen der Mordmerkmale „Heimtücke“ und niedere Beweggründe“
BGH (Beschluss vom 04.08.2015 – 1 StR 53/15)
incl. 19% VAT