1. Alle Landespressegesetze regeln einen Auskunftsanspruch der Presse gegenüber den Landesbehörden. Diese Regelungen sind Folgerungen aus der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, die der Presse neben der Informations- eine Kontrollfunktion und eine wichtige Rolle im Prozess der demokratischen Willensbildung zuschreibt.
2. Die Frage, ob ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht, kann nicht allein anhand der einfachgesetzlichen Vorschrift – wie hier des § 4 ThürPresseG – beantwortet werden. Vielmehr müssen die Gerichte die einfachrechtliche Normen auslegen und die grundgesetzlichen Wertentscheidungen berücksichtigen.
3. Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen. Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen. Mit der Veröffentlichungspflicht korrespondiert zugleich ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 12/2015 – Ab Seite 495
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Verfassungs- und Presserecht – Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, § 4 ThürPresseG
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