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Heft 12/2016 – Ab Seite 502

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Amtshaftung – Art. 34 GG, § 839 BGB
Anwendbarkeit deutschen Amtshaftungsrechts auf Auslandseinsätze der Bundeswehr
BGH (Urteil vom 06.10.2016 – 3 ZR 140/15)

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1. Das Amtshaftungsrecht (§ 839 Abs. 1 S. 1 BGB iVm. Art. 34 S. 1 GG) ist auf militärische Handlungen der Bundeswehr im Rahmen von Auslandseinsätzen nicht anwendbar.
2. Es gibt nach wie vor keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung zusteht. Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen grundsätzlich nur dem Heimatstaat zu, der seinen Staatsangehörigen diplomatischen Schutz gewährt.
(Leitsätze der Bearbeiter)