Zwei Ansprüche beruhen auf „demselben Grund“ im Sinne von § 213 BGB, wenn sie aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sind, der die Grundlage für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt; der Anspruchsgrund muss “im Kern” identisch sein.
Hieran fehlt es im Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen einerseits und Ansprüchen aus einer daneben abgeschlossenen (Haltbarkeits-) Garantie andererseits (Fortführung Senatsurteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2017, Heft 12/2017
Heft 12/2017 – Ab Seite 466
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BGB AT – § 213 BGB
Begrenzung der verjährungshemmenden Wirkung des § 213 BGB bei Gewährleistungsansprüchen
BGH (Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 99/16)
incl. 19% VAT